Barrierefreiheit im öffentlichen Raum - Planung, Beratung, Information
 
Finanzierung und Förderung


Der barrierefreie Ausbau des gesamten öffentlichen Raums ist aufwendig. Kommunen und Verkehrsträger allein sind damit überfordert. Aber die Zeit drängt, mit der Verabschiedung des Bundesgleichstellungsgesetzes 2002 und der UN-Behindertenkonvention 2008 durch den Deutschen Bundestag besteht hierfür ein gesetzlicher Auftrag.

Mit dem Personenbeförderungsgesetz PbefG vom 7. August 2013 wurde für den Öffentlichen Personennahverkehr eine Frist bis zum  01.01.2022 gesetzt, in dem eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen ist. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen, die erforderlichgen Maßnahmen - auch soweit sie in den Nahverkehrsplänen enthalten sind - sind aber längst nicht alle umgesetzt.
 

Lange Zeit wurde der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur - auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit - aus Mitteln des auslaufenden Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes gefördert, nach dem Entflechtungsgesetz endet diese Förderung aber am 31.12.2019.  Im Zuge der Neuordnung erhalten die Länder ab 2020 mehr Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen des Bundes. Seitdem sind die Länder verpflichtet, die ab 2020 zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen per Landesgesetz weiterhin zweckgebunden für Ausbau und Sanierung der Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen.

Die Regelungen – auch die Verknüpfung mit Anforderungen der Barrierefreiheit - sind in den Bundesländern unterschiedlich.

In Hessen können diese Zuschüsse sowie die nach dem Mobilitätsförderungsgesetz des Landes bei Hessen Mobil beantragt werden. Sie sind immer an die Bedingung der Barrierefreiheit geknüpft.
Die Förderbedingungen finden Sie auf der Seite mobil.hessen.de.



Die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW vergibt in ihrem Programm Barrierearme Stadt zinsgünstige Kredite an Kommunen und Eigenbetriebe.